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AGB

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN DER FIRMA WAESTA ANLAGENELEKTRONIK GMBH

FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Ein-kaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

 

§ 2 Angebote und Vertragsabschluß

  1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Unternehmer 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden.

  2. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn der Unternehmer insoweit sein Einverständnis erklärt hat. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

  3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Unternehmers, die auf einem offensicht- lichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten den Unternehmer nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

  4. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge des Unter- nehmers dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlagen sind die Unterlagen ohne Zurückhal- tung von Kopien zurückzugeben.

 

§ 3 Preise, Preisänderungen

  1. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist, ein.

  2. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht.

  3. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise des Unternehmers; übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 4 Fertigung

  1. Vorbesprechungen bez. Technik und Konstruktion werden protokollarisch festgehalten und dem Besteller zugesandt. Zeichnungen vom Unternehmer müssen vor Beginn der Fertigung vom Be- steller kontrolliert und schriftlich genehmigt werden. Die Fertigung kann vom Besteller nach Voran- meldung durch Besuch überwacht werden. Anderslaufende Änderungen , als auf der genehmigten Zeichnung vom Unternehmer angegeben, werden von demselben berechnet.

  2. Der Besteller erstellt einen Forderungskatalog, welcher alle zu berücksichtigen Punkte beinhaltet. Nicht aufgeführte und zusätzlich vom Unternehmer einzubringende Punkte werden berechnet.

  3. Zeichnungen und Dokumentationen werden vom Unternehmer 1fach und in deutsch verfasst. Mehrfache und anderssprachige Ausführungen wird nach Aufwand berechnet.

  4. Komplette vom Unternehmer gefertigte Anlagen inkl. Elektroinstallation werden mit dem CE- Zeichen versehen. Für Teillieferungen wird ein Konformitätserklärung erbracht.

  5. Für den Probelauf stellt der Besteller dem Unternehmen genügend Mustermaterialien gratis inkl. Transport zur Verfügung.

 

§ 5 Lieferzeiten

  1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine diesbezügliche ausdrückliche Er- klärung des Unternehmens erfolgt ist.

  2. Der Unternehmer hat Verzögerungen und/oder die Unmöglichkeit seiner Lieferungen und Leistun- gen nur dann zu vertreten, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen das Lei- stungshindernis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anord- nungen usw., auch wenn Hindernisse bei Lieferanten des Unternehmers oder deren Unterlieferanten eintreten. Dementsprechend bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Unternehmers vorbehalten.
    Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vor- schriften zu setzenden Nachfrist wird auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristset- zung beim Unternehmer beginnt.

 

§ 6 Montage

  1. Montage wird ausschl., wenn nicht anders vereinbart, vom Unternehmer ausgeführt. Nach Verein- barung kann der Besteller Hilfspersonal stellen. Gewährleistung wird vom Unternehmer nur bei Montage von demselben übernommen.

  2. Für die Montage benötigte Hubgeräte, Kräne, Fördermittel, Luft, Wasser und Strom werden vom Besteller gratis zur Verfügung gestellt.

  3. Montagen sind ausschl. Maurerarbeiten.

  4. Montagearbeiten werden, wenn nicht anders vereinbart sep. berechnet.

 

§ 7 Versand und Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk den Unternehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

  2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferung in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

 

§ 8 Gewährleistung

  1. Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft und/oder es fehlen zugesicherte Eigenschaften und/oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schad- haftigkeit durch Fabrikations- oder Materialmängel ein, darf der Unternehmer nach seiner Wahl und unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. Abnahme und beträgt sechs Monate, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist.

  3. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers derartige Mängel dem Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Liefe- rung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten.

  4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhal- tung vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.

  5. Werden Betriebe- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine ent- sprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

  6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

  7. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

  8. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände. Diese werden unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung geliefert.

  9. Steht der Unternehmer dem Besteller über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung seines Produktes zur Verfügung, so haftet er gem. 7 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

 

§ 9 Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben unberührt.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Be- steller zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).

  2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüg- lich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

  3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegen- stände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Be- steller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und An- sprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab.

  4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für den Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermen- gung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fak- toren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Ver- arbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Unternehmer im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben in Ziff. 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden sind.

  5. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestand- teile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, ein- schließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an den Unternehmer ab.

  6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers einge- baut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücks- rechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab.

  7. Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicher- heiten den Wert der Forderungen des Unternehmers – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Frei- gabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.

  8. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht oder nicht pünktlich und/oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Unternehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Ver- trages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner Verpflich- tungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Ab- zahlungsgeschäfte, die dem Verbraucherkreditgesetz unterliegen.

 

§ 11 Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Unternehmers nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Lieferungen im Gesamtwert unter 500,00 EUR liefert der Unternehmer per Nachnahme zzgl. Fracht und Verpackung.

  2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Unternehmer ausdrücklich vor. Die An- nahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gegen zu Lasten des Be- stellers und sind sofort fällig.

  3. Wenn dem Unternehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist der Unternehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks ange- nommen hat. Zudem ist der Unternehmer in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicher- heitsleistungen zu verlangen.

  4. Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der Unternehmer auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

  5. Der Unternehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zu- nächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Unternehmer wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Unter- nehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

  6. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Unternehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Verzugszinsen in Höhe von 1 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugschadens des Unternehmers bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbe- nommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.

  7. Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder vom Unternehmer nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.

  8. Vom Besteller verlangte Änderungen nach Abnahme im Herstellerwerk werden vom Unternehmer in Rechnung gestellt.

 

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Unternehmers ausschl. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt.

  4. Erfüllungsort ist Stadtlohn.

 

Fa. Waesta Anlagenelektronik GmbH
Borsigstrasse 52
48703 Stadtlohn
Tel.: +49 (0) 2563 93 24 0
Fax.: +49 (0) 2563 93 24 30
Internet: www.waesta.com

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